Arbeitsrecht: Jobber-AGB Die Individualisierung der Arbeitswelt kann auch dazu führen, dass jeder Beschäftigte sein eigenes Kleingedrucktes hat – und der Arbeitgeber vor der gleichen Situation steht wie heute jeder, wenn man eine App installieren will.
Es war so wie immer. Man sucht unterwegs nach einem freien WLAN-Anbieter, klickt irgendwo auf „Zustimmen”, und surft los. 22000 Nutzer machten das im Jahr 2017 in einem auf zwei Wochen angelegten Test eines britischen Anbieters – und nur einer beschwerte sich. Ihm war aufgefallen, dass die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters den Nutzer dazu verpflichten, 1000 Stunden Dienste für die Allgemeinheit zu leisten, unter anderem das Aufsammeln von Hundekot oder das Putzen von Festival-Toiletten.
Es war nur ein Test. Niemand musste wirklich zum Toilettenputzen antreten, und vermutlich hätte man auch vor Gericht erfolgreich gegen diese AGB klagen können – wegen Sittenwidrigkeit. Aber das Dilemma des Kleingedruckten stellt sich im Alltag immer wieder: Man kann nicht alles lesen, was einem da vorgesetzt wird, aber man hat auch keine Chance, irgendetwas dagegen einzuwenden – entweder man stimmt zu, oder man kann die App oder das Software-Update schlicht nicht installieren. Dabei sichern sich die Unternehmen über die AGB regelmässig Rechte, über die man vielleicht gerne verhandeln würde, etwa bezüglich der Nutzung persönlicher Daten für Marketingzwecke.
Das AGB-Problem stellt sich auch in einer kleinteiligen Arbeitswelt: Während feste Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingegangen werden, den beide Seiten im Regelfall gelesen, verstanden und ausverhandelt haben, ist das Kurz-Jobs oder Gigs kaum praktikabel. Wer für seine befristeten Engagements immer den gleichen Anbieter nutzt, etwa einen Personalverleiher oder eine Sharing-Plattform wie Uber, kann sich mit den jeweiligen Konditionen aktiv auseinandersetzen. Wer sich hingegen als Fahrer bei einer Vielzahl von Lieferdiensten verdingt, stösst hier an Grenzen.
Eine Lösung können hier persönliche AGBs darstellen: Der Jobber legt fest, auf welcher rechtlichen Basis er Aufträge annimmt – zum Beispiel bezüglich Haftungsfragen oder dem Umgang mit Reklamationen. Dieses individuelle Kleingedruckte kann beispielsweise in einer App hinterlegt werden, die bei einem potenziellen Auftrag in Sekundenschnelle die Vereinbarkeit der beiderseitigen Geschäftsbedingungen prüft und einen passenden Vertrag aushandeln kann; von digitalem Assistent zu digitalem Assistent.
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Personaldienstleister: swissstaffing.ch/Mitglieder
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1
Arbeitsorganisation: Projektisierung
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2
Arbeitsplatz: Cubicles und Coffices
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3
Migration: Global Working
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4
Urbanisierung: Lockruf der Städte
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5
Weiterbildung: Gig Learning
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6
Personalberater: Micro-Headhunting
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7
Agenten: Gigenten
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8
Arbeitszeit: 24/7/365
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Wirtschaftsstruktur. Das Ende der Konzerne
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Arbeitsrecht: Jobber-AGB