1991: AVG tritt in Kraft. Am 1. Juli 1991 trat das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) mit dem neuen «Kapitel 3: Personalverleih» in Kraft und damit verbunden die gesetzliche Regelung der Temporärarbeit.
In seiner Ansprache zum 25-jährigen Bestehen des SVUTA hielt 1993 der damalige Präsident, Urs Müggler, fest: Das Ringen um eine konsensfähige, soziale und marktwirtschaftlich tragfähige, gesetzliche Regelung dauerte 18 Jahre, war typisch, war eidgenössisch und war föderalistisch. In den beteiligten Gremien entstanden mehrfache Entwürfe, Gutachten, Vernehmlassungen, Stellungnahmen und dann die Botschaft!
Ob davor oder danach – es waren nicht immer einfache Jahre für die Temporärbranche, denn sie spürt als Vorindikator der Wirtschaft deren Boom ebenso wie die Einbrüche direkt und unmittelbar.
Anfangs bis Mitte der 90er Jahre waren die Zeiten auf dem Arbeitsmarkt denn weniger als rosig, mit nahezu 200'000 Arbeitslosen bei einer Gesamtbevölkerung von 6,93 Millionen – im Gegensatz zum Jahr 2017 mit durchschnittlich rund 145'000 Arbeitslosen bei einer Gesamtbevölkerung von mittlerweile immerhin 8,37 Millionen Menschen. Und schon damals erschienen zahlreiche, auch internationale Berichte zur Beschäftigungslage, zur nötigen Sozial- und Arbeitsmarktpolitik mit spezieller Betonung auf der Notwenigkeit von Arbeitsmarktmobilität, -flexibilität und -effizienz.
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